VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.07.2021
13 S 1800/21
Normen:
FeV Anl. 4 Nr. 9.2; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1184/21

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts der Gebrauchmachung von der kroatischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik; Wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot und Anforderungen an die weitere Sachverhaltsaufklärung; Ärztlich verordneter Konsum von Cannabis und Auswirkungen auf die Fahreignung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 13 S 1800/21

DRsp Nr. 2021/11099

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts der Gebrauchmachung von der kroatischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik; Wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot und Anforderungen an die weitere Sachverhaltsaufklärung; Ärztlich verordneter Konsum von Cannabis und Auswirkungen auf die Fahreignung

1. Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.2. Der Konsum von Cannabis fällt nur dann nicht unter Ziff. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn dieses ärztlich verordnet und entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Dies darzulegen ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2021 - 17 K 1184/21 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 9. Februar 2021 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV Anl. 4 Nr. 9.2; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.