OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2015
3 RBs 116/15
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 20; GVG § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2015, 535
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 37 OWi 1245/14

Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Frage, ob bei in Tatmehrheit begangenen Ordnungswidrigkeiten zwei Fahrverbote nebeneinander zu verhängen sind

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 3 RBs 116/15

DRsp Nr. 2015/11973

Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Frage, ob bei in Tatmehrheit begangenen Ordnungswidrigkeiten zwei Fahrverbote nebeneinander zu verhängen sind

Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot - mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?

Der Senat beabsichtigt, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben und die Verhängung mehrerer Fahrverbote nebeneinander als zulässig anzusehen.

Tenor

1.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters)

2.

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot - mithin zwei Fahrverbote nebeneinander - zu verhängen?

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 20; GVG § 121 Abs. 2;

Gründe