OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2010
15 A 646/07
Normen:
AO § 42; StVO § 12 Abs. 1; StVO § 46; BauGB § 131 Abs. 1; BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. Abgabenordnung (AO) bei Teilung eines Flurstücks; Beachtlichkeit eines bestehenden absoluten Parkverbots und Halteverbots für die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks bei fußläufiger Erreichbarkeit des Flurstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 15 A 646/07

DRsp Nr. 2010/21839

Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. Abgabenordnung (AO) bei Teilung eines Flurstücks; Beachtlichkeit eines bestehenden absoluten Parkverbots und Halteverbots für die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks bei fußläufiger Erreichbarkeit des Flurstücks

Im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB wird ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das Maß an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ("Heranfahrenkönnen"). Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück betreten werden kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn auf der Fahrbahn nicht gehalten werden kann und darf, weil dies verkehrsrechtlich unzulässig ist. Der Grundstückseigentümer kann nicht darauf verwiesen werden, dass er für das Halten (und ggf. kurzzeitige Parken) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erhalten könnte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.