Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. Abgabenordnung (AO) bei Teilung eines Flurstücks; Beachtlichkeit eines bestehenden absoluten Parkverbots und Halteverbots für die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks bei fußläufiger Erreichbarkeit des Flurstücks
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 15 A 646/07
DRsp Nr. 2010/21839
Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. Abgabenordnung (AO) bei Teilung eines Flurstücks; Beachtlichkeit eines bestehenden absoluten Parkverbots und Halteverbots für die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks bei fußläufiger Erreichbarkeit des Flurstücks
Im Sinne des § 131 Abs. 1BauGB wird ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das Maß an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ("Heranfahrenkönnen"). Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück betreten werden kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn auf der Fahrbahn nicht gehalten werden kann und darf, weil dies verkehrsrechtlich unzulässig ist. Der Grundstückseigentümer kann nicht darauf verwiesen werden, dass er für das Halten (und ggf. kurzzeitige Parken) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46StVO erhalten könnte.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
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