OLG Köln - Beschluss vom 07.08.2015
1 RBs 250/15
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 261; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVO § 37 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2015, 761

Vorliegen eines Rotlichtverstoßes durch Fahrstreifenwechsel nach Passieren der Haltelinie

OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2015 - Aktenzeichen 1 RBs 250/15

DRsp Nr. 2015/16540

Vorliegen eines Rotlichtverstoßes durch Fahrstreifenwechsel nach Passieren der Haltelinie

Ein Rotlichtverstoß ist gegeben, wenn das Fahrzeug nach Passieren der Haltelinie von der mit Grünlicht befahrenen Geradeausspur auf die mit Rotlicht versehene Abbiegespur wechselt und dieser Spurwechsel von Anfang an zum Umfahren des Rotlichts geplant war. Dabei ist unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 261; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVO § 37 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 600 €, zahlbar in monatlichen Raten, verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: