BGH - Urteil vom 09.10.2019
IV ZR 235/18
Normen:
VVG § 173 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 1502
NJW 2020, 840
VersR 2020, 25
WM 2019, 2127
r+s 2019, 715
r+s 2020, 367
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 52/17
OLG Frankfurt/Main, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 141/17

Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer als Voraussetzung für ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

BGH, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen IV ZR 235/18

DRsp Nr. 2019/15857

Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer als Voraussetzung für ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 12. September 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 173 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diese schloss der Kläger, der selbständig als Betreuer von PC-Netzwerken arbeitete, mit der Beklagten im Jahr 2012 nach dem Tarif ʺASBV M-12 bei Berufsgruppe 1+ʺ ab. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AVB) enthalten folgende Bestimmungen:

"§ 5 Wann liegt Berufsunfähigkeit für die Berufsgruppen 1+ bis 3 und K vor?