BGH - Urteil vom 08.08.2019
VII ZR 34/18
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 223, 45
BauR 2019, 1766
MDR 2019, 1186
NJW 2020, 337
NZBau 2019, 706
ZIP 2020, 128
ZfBR 2019, 777
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 161/16
OLG Celle, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 105/17

Vornahme einer Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen bei fehlender Einigung über den neuen Einheitspreis; Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben i.R.d. ergänzenden Vertragsauslegung; Zahlung von Restwerklohn aus einer Position eines Einheitspreisvertrags aufgrund einer Mengenmehrung

BGH, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen VII ZR 34/18

DRsp Nr. 2019/12644

Vornahme einer Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen bei fehlender Einigung über den neuen Einheitspreis; Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben i.R.d. ergänzenden Vertragsauslegung; Zahlung von Restwerklohn aus einer Position eines Einheitspreisvertrags aufgrund einer Mengenmehrung

a) Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen.