BGH - Urteil vom 08.03.2022
VI ZR 1308/20
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 S. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 328
DAR 2022, 423
MDR 2022, 631
NJW 2022, 1810
VRS 2022, 151
r+s 2022, 343
r+s 2023, 31
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 233 C 46/19
LG Düsseldorf, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 136/20

Vorrang der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden und in die Straße einfahrenden Verkehr i.R.e. Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall; Fahrstreifenwechsel bei Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

BGH, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1308/20

DRsp Nr. 2022/6252

Vorrang der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden und in die Straße einfahrenden Verkehr i.R.e. Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall; Fahrstreifenwechsel bei Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist "anderer Verkehrsteilnehmer" nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 S. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.