OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2022
1 OLG 53 Ss-OWi 397/22
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; StVO § 3 Abs. 3; StVO § 49; StVG § 24; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 9901/22

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb einer geschlossenen OrtschaftKeine Kenntnis für Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung notwendigBilligende Inkaufnahme von zu hoher Geschwindigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22

DRsp Nr. 2022/15166

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft Keine Kenntnis für Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung notwendig Billigende Inkaufnahme von zu hoher Geschwindigkeit

1. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung - hier 52 km/h zu viel - verlangt keine Kenntnis beim Betroffenen; es reicht das Wissen aus, schneller als erlaubt zu fahren. 2. Wenn es im Bewusstsein, zu schnell zu fahren, unterlassen wird, die Geschwindigkeit herabzusetzen, so wird die tatsächliche Geschwindigkeit billigend in Kauf genommen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 25. Mai 2022 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Perleberg zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; StVO § 3 Abs. 3; StVO § 49; StVG § 24; StVG § 25;

Gründe:

I.