BGH - Urteil vom 02.06.1987
VI ZR 198/86
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs.2; RVO § 1237 a Abs.2 S.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Umschulung 1
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 1
DRsp I(123)313b-d
ES Kfz-Schaden I-2/3
MDR 1987, 1014
NJW 1987, 2741
VRS 73, 406
VersR 1987, 1239
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Vorteilsausgleich bei Mehrverdienst nach Umschulung; Pflicht des Schädigers zur Erstattung der Umschulungskosten

BGH, Urteil vom 02.06.1987 - Aktenzeichen VI ZR 198/86

DRsp Nr. 1992/3074

Vorteilsausgleich bei Mehrverdienst nach Umschulung; Pflicht des Schädigers zur Erstattung der Umschulungskosten

»(a) Der Schädiger kann von ihm zu ersetzende Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten (hier: vom Kfz-Mechaniker zum Zahntechniker) nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung um den Mehrverdienst kürzen, den der Verletzte in seinem neuen Beruf erzielen wird. (b) Ist ein Verletzter, dessen Umschulung zu einem seiner bisherigen Tätigkeit gleichwertigen Beruf möglich und ihm zumutbar war, auf seinen Wunsch für eine höher qualifizierte Arbeit ausgebildet worden, so hat der Schädiger die Umschulungskosten grundsätzlich nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei der Ausbildung zu einem gleichwertigen Beruf angefallen wären.«

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs.2; RVO § 1237 a Abs.2 S.3;

Tatbestand:

Am 4. März 1976 verursachte der Beklagte zu 4) mit einem Lastzug des Beklagten zu 1) einen Verkehrsunfall, durch den der bei der klagenden LVA versicherte 24-jährige Kfz-Mechaniker Erwin H. verletzt wurde. Die Klägerin erbrachte Aufwendungen zur beruflichen Rehabilitation ihres Versicherten in Form einer Umschulung zum Zahntechniker, die sie unter Einräumung seiner Mitverantwortung für den Unfall von dem Fahrer und dem Halter des Lastzuges sowie von den Beklagten zu 2) und 3) als deren Haftpflichtversicherern zu 75% ersetzt verlangt.