BGH - Urteil vom 19.09.2022
VIa ZR 281/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2447
NJW-RR 2023, 32
WM 2022, 2150
ZIP 2022, 2235
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2355/20
OLG Frankfurt/Main, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 219/21

Vorteilsausgleichung bei der Gewähr von Restschadensersatz im Falle des Weiterverkaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Kfz durch den Geschädigten; Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 19.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 281/22

DRsp Nr. 2022/14830

Vorteilsausgleichung bei der Gewähr von Restschadensersatz im Falle des Weiterverkaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Kfz durch den Geschädigten; Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Zur Vorteilsausgleichung bei der Gewähr von Restschadensersatz im Falle des Weiterverkaufs eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Kraftfahrzeugs durch den Geschädigten.

Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 S. 1 BGB zugunsten des Geschädigten gegeben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Tatbestand