OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.08.2010
10 A 10093/10.OVG
Normen:
RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4 S. 1; FeV a.F. § 28 Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:

Wahlrecht bzgl. der Versagung der Führerscheinanerkennung im Falle eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 10 A 10093/10.OVG

DRsp Nr. 2010/15896

Wahlrecht bzgl. der Versagung der Führerscheinanerkennung im Falle eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis

Von der nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329 und 343 sowie 334 bis 336/06 -) bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG eröffneten Befugnis zur Versagung der Führerscheinanerkennung hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht. In den genannten Fällen gelangt daher diese - insoweit eurpoarechtskonforme - Bestimmung zur Anwendung. Das gilt auch für vor den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 erteilte Fahrerlaubnisse. Ein generelles "Wahlrecht", in diesen Fällen auch die Fahrerlaubnis entziehen zu können, besteht nicht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4 S. 1; FeV a.F. § 28 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.