BGH - Urteil vom 09.12.2015
IV ZR 272/15
Normen:
GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3; VVG § 203 Abs. 2; AVB § 8b/KK; GG Art. 103;
Fundstellen:
VersR 2016, 177
r+s 2016, 386
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 26763/09
LG München I, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 28561/11

Wahrung des Geheimhaltungsinteresses des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit; Gerichtliches Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung; Ausgleich des Interesses des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen

BGH, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen IV ZR 272/15

DRsp Nr. 2016/370

Wahrung des Geheimhaltungsinteresses des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit; Gerichtliches Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung; Ausgleich des Interesses des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen

GVG § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG (hier i.V.m. § 8b AVB/KK) kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (im Anschluss an BVerfG VersR 2000, 214, 216).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 28. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3; VVG § 203 Abs. 2; AVB § 8b/KK; GG Art. 103;

Tatbestand