Mandatssituation 14.3: Haltverbotszeichen 283

Autor: Weingran

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster

Absolutes Haltverbot

Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein Halteverstoß vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Aus der Bußgeldakte ergibt sich, dass der Mandant auf der Straße stand, ohne dass es zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs gekommen wäre. Neben dem Zeichen 283 war aber noch das Zusatzzeichen der lfd. Nr. 62.2 angebracht.

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Galt das Zeichen 283?

Galt ein Zusatzzeichen?

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Zusatzzeichen

Auf die Zusatzzeichen kommt es an:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) Vorschriftzeichen

1

2

3

lfd. Nr.

Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote Erläuterungen

Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote

61

 

Ge- oder Verbot1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.