OLG Hamm - Urteil vom 19.09.2023
7 U 99/22
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 7 Abs. 4; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2024, 564
zfs 2024, 443
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 83/21

Wechsel eines Fahrzeugführers auf einer zweispurigen Autobahn auf Grund einer Einengungstafel von der linken auf die rechte Spur bzgl. Ausschlusses der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in der rechten Spur trotz Reißverschlussverfahrens; Darlegen und Beweisen der Unabwendbarkeit eines Unfalls für einen Ausschluss der Haftung

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 7 U 99/22

DRsp Nr. 2024/8228

Wechsel eines Fahrzeugführers auf einer zweispurigen Autobahn auf Grund einer Einengungstafel von der linken auf die rechte Spur bzgl. Ausschlusses der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in der rechten Spur trotz Reißverschlussverfahrens; Darlegen und Beweisen der Unabwendbarkeit eines Unfalls für einen Ausschluss der Haftung

1. Zur - hier noch offen gelassenen - Frage der Zulässigkeit der Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst (siehe die Unzulässigkeit bejahend OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2023 - 7 U 73/23, r+s 2024, 425). 2. Muss ein Fahrzeugführer auf einer zweispurigen Autobahn auf Grund einer Einengungstafel von der linken auf die rechte Spur wechseln, muss er nach § 7 Abs. 5 StVO trotz nach § 7 Abs. 4 StVO geltenden Reißverschlussverfahrens eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in der rechten Spur ausschließen (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 1308/20, r+s 2022, 343 Rn. 14).