1. Der Antrag der Beklagten vom 02. Mai 2023 auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 08. März 2023 wird abgelehnt.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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