OLG Köln - Beschluss vom 08.05.2023
17 U 70/22
Normen:
BGB a.F. § 648a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
IBR 2024, 515
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 161/17
LG Aachen, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 162/17

Wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bauvertrages; Recht zur Zahlung von Werklohn für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen; Kein Schadensersatzanspruch bei berechtigter Kündigung

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 17 U 70/22

DRsp Nr. 2024/11301

Wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bauvertrages; Recht zur Zahlung von Werklohn für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen; Kein Schadensersatzanspruch bei berechtigter Kündigung

Ein erneuter Antrag auf Verlängerung einer Stellungnahmefrist kann zusammen mit der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingereicht worden ist, dass eine Entscheidung vor Fristablauf mit Blick auf die Anhörungsverpflichtung aus § 225 Abs. 2 ZPO nicht mehr möglich war.

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten vom 02. Mai 2023 auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 08. März 2023 wird abgelehnt.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 7 O 162/17 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.