Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 21.10.2014 aufgehoben, soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde.
II.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
III.Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zur Hälfte.
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