OLG Bamberg - Beschluss vom 05.03.2015
3 Ss OWi 320/15
Normen:
OWiG § 79 Abs 3 S 1; OWiG § 79 Abs 6; StVG § 25 Abs 1 S 1 Alt 1; StVG § 25 Abs 2a; StVO § 18 Abs 7; StVO § 49 Abs 1 Nr 18; StPO § 358 Abs 2 S 1; StPO § 473 Abs 4; BKatV § 4 Abs 1 S 1 Nr 3; BKatV Nr 83.3;
Fundstellen:
DAR 2015, 271
NZV 2015, 460
NZV 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 21.10.2014

Wenden auf einer durchgehenden Fahrbahn der KraftfahrstraßeVerhängung eines einmonatigen Fahrverbots nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG nach einem aufgrund eines Einspruchs ergangenen (lediglich eine Geldbuße festsetzenden) BeschlussVerbot der Schlechterstellung gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 S. 1 StPO

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 320/15

DRsp Nr. 2015/6395

Wenden auf einer durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG nach einem aufgrund eines Einspruchs ergangenen (lediglich eine Geldbuße festsetzenden) Beschluss Verbot der Schlechterstellung gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 S. 1 StPO

Nach Aufhebung und Zurückverweisung eines den Betroffenen allein zu einer Geldbuße verurteilenden Erkenntnisses an das Tatgericht steht das Verschlechterungsverbot der Anordnung eines Fahrverbots auch dann entgegen, wenn die ursprünglich Geldbuße herabgesetzt wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1970 - 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4).

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 21.10.2014 aufgehoben, soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde.

II.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

III.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zur Hälfte.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs 3 S 1; OWiG § 79 Abs 6; StVG § 25 Abs 1 S 1 Alt 1; StVG § 25 Abs ;