LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.10.2022
3 Ta 132/22
Normen:
BUrlG § 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8032/20

Wertung vertraglich unechter Gesamtvertretung des Geschäftsführers als gesellschaftsrechtlich unzulässige Beschränkung der VertretungsmachtAbgrenzung des Fremdgeschäftsführers als Organ der Gesellschaft von bloßem ArbeitnehmerstatusAbgrenzung von Dienst- und Arbeitsvertrag bei atypischem Geschäftsführerdienstvertrag

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 3 Ta 132/22

DRsp Nr. 2022/15529

Wertung vertraglich unechter Gesamtvertretung des Geschäftsführers als gesellschaftsrechtlich unzulässige Beschränkung der Vertretungsmacht Abgrenzung des Fremdgeschäftsführers als Organ der Gesellschaft von bloßem Arbeitnehmerstatus Abgrenzung von Dienst- und Arbeitsvertrag bei atypischem Geschäftsführerdienstvertrag

1. Die Regelung in einem Geschäftsführerdienstvertrag zu einer unechten Gesamtvertretung dahingehend, dass der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lediglich gesamtvertretungsberechtigt zusammen mit einem Prokuristen ist, stellt gesellschaftsrechtlich eine unzulässige Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsmacht dar.2. Wenngleich damit zugleich eine atypische Regelung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages vorliegt, macht dies den Fremdgeschäftsführer nicht per se zum Arbeitnehmer. Es handelt sich lediglich um einen Aspekt der vorzunehmenden Gesamtwürdigung bei der Abgrenzung von dienstvertraglicher Anstellung und Arbeitsverhältnis. Dabei bleiben die Anforderungen unverändert hoch: Nur bei Feststellung auch im Übrigen atypischer Regelungen und/oder einer Vertragspraxis dahingehend, dass eine arbeitnehmertypische Weisungsbindung und damit als extremer Ausnahmefall eine Geschäftsführeranstellung im Arbeitnehmerstatus vorliegt, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Tenor

I. II. III. IV.