LG Kiel - Urteil vom 30.11.2004
16 O 51/04
Normen:
StVO § 33 Abs. 2 S. 2 ; UWG § 1 § 3 § 4 Nr. 1, 2, 3, 11 ;
Fundstellen:
GRUR 2005, 446

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Anbringung von Werbeschildern an Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen; Ansprechen von Verkehrsteilnehmer an roten Ampeln

LG Kiel, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 16 O 51/04

DRsp Nr. 2005/20738

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Anbringung von Werbeschildern an Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen; Ansprechen von Verkehrsteilnehmer an roten Ampeln

1. Auch wenn das Anbringen von Werbeschildern auf Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen gegen § 33 Abs. 2 S. 2 StVO verstößt, so folgt hieraus mangels Marktbezuges der Regelungen der StVO kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.2. Das Anbieten von Werbeflyern mit Werbegeschenken an roten Ampeln stellt jedenfalls dann kein unzulässiges Ansprechen an öffentlichen Orten dar, wenn die werbenden Personen abwarten, bis die Kfz-Insassen eine Tür oder ein Fenster öffnen.

Normenkette:

StVO § 33 Abs. 2 S. 2 ; UWG § 1 § 3 § 4 Nr. 1, 2, 3, 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung verschiedener Verhaltensweisen in Anspruch, die er als wettbewerbswidrig empfindet.

Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet der Fitnessstudios, wobei der Kläger sein ... lediglich in Neumünster betreibt, während die Beklagte deutschlandweit tätig ist, in ... .