VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.08.2020
10 S 1509/20
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n); StVZO Anl. VIIIb Nr. 8 S. 3; LVwVfG § 48; LVwVfG § 49; LVwVfG § 52 S. 1-2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 250
VRS 2020, 315
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 692/20

Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO wegen des nachträglichen Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen; Eingriff in die Berufsfreiheit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 10 S 1509/20

DRsp Nr. 2020/12191

Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO wegen des nachträglichen Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen; Eingriff in die Berufsfreiheit

Zum Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO wegen nachträglichen Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen (Zurückweisung der Beschwerde gegen den voll dokumentierten Beschluss des VG Karlsruhe vom 07.05.2020 - 3 K 692/20 - juris).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2020 - 3 K 692/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000, -- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n); StVZO Anl. VIIIb Nr. 8 S. 3; LVwVfG § 48; LVwVfG § 49; LVwVfG § 52 S. 1-2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.