BVerfG - Beschluß vom 28.09.1995
2 BvR 902/95
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
StV 1996, 48
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 24.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 226/94

Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug - Lautsprecherboxen

BVerfG, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 902/95

DRsp Nr. 1996/4212

Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug - Lautsprecherboxen

1. Nach § 70 Abs. 3 StVollzG kann die einem Gefangenen einmal erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 70 Abs. 2 StVollzG nachträglich nur im Ermessenswege widerrufen werden. 2. Zusätzlich zu den für eine erstmalige Versagung gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG erforderlichen konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Sicherheit der Anstalt bedarf der Widerruf daher einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit gegenüber dem Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage.3. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 StVollzG) und von Verfassungs wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben.