OLG Brandenburg - Urteil vom 30.09.2015
11 U 113/14
Normen:
VVG § 159 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2016, 237
r+s 2016, 421
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 114/13

Widerruf des Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 11 U 113/14

DRsp Nr. 2015/17596

Widerruf des Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung

1. Hat eine GmbH eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und ihren Geschäftsführer als Bezugsberechtigten benannt, so kann sie, sofern das Bezugsrecht nicht unwiderruflich ist, die Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen. 2. In der Benennung eines neuen Bezugsberechtigten liegt der Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung. 3. Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Zuwendung der Bezugsberechtigung an einen neuen Bezugsberechtigten dem Formzwang des § 518 Abs. 1 S. 2 BGB genügt.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 6 O 114/13) hinsichtlich des Tenors zu 1. im Ausspruch zu den Zinsen dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 7.701,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2012 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.701,43 € festgesetzt.

Normenkette: