BGH - Beschluss vom 14.06.2022
VIII ZR 311/20
Normen:
ZPO § 552 Abs. 1; BGB § 312c Abs. 1; BGB (i.d.F.v. 21.03.2016) § 312g Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 116 C 2481/18
LG Braunschweig, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 116/19

Widerruf einer auf Abschluss eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug gerichteten Willenserklärung

BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 311/20

DRsp Nr. 2022/11838

Widerruf einer auf Abschluss eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug gerichteten Willenserklärung

Bei einem auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 BGB aF in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB gestützten Rückabwicklungsanspruch und einem Rückzahlungsverlangen nach § 312c Abs. 1 BGB (bzw. § 312b BGB) in Verbindung mit § 312g Abs. 1 BGB [aF] handelt es sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs, die voneinander unabhängig beurteilt werden können. Während das Widerrufsrecht nach § 312g BGB an die Art und Weise des Zustandekommens des Verbrauchervertrags anknüpft, stellt § 506 BGB ausschließlich auf den Inhalt des jeweiligen Vertrags ab.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers und die insoweit vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 552 Abs. 1; BGB § 312c Abs. 1; BGB (i.d.F.v. 21.03.2016) § 312g Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1;

Gründe

I.