OLG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2015
11 U 112/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 458/12

Widerruf einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 11 U 112/13

DRsp Nr. 2015/1277

Widerruf einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2013 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 458/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe:

I.