VGH Bayern - Beschluss vom 06.05.2015
21 CS 15.698
Normen:
BJagdG § 18 S. 1; StGB § 316; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1; WaffG § 45 Abs. 2 S. 1;

Widerruf einer Waffenbesitzkarte nebst Einziehung des Jagdschein aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit durch strafrechtliche Verurteilungen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 21 CS 15.698

DRsp Nr. 2015/9262

Widerruf einer Waffenbesitzkarte nebst Einziehung des Jagdschein aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit durch strafrechtliche Verurteilungen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BJagdG § 18 S. 1; StGB § 316; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1; WaffG § 45 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller wendet sich mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den kraft Gesetzes bestehenden bzw. angeordneten Sofortvollzug des Widerrufs seiner zwei Waffenbesitzkarten, in denen insgesamt zwölf Waffen eingetragen sind, der Ungültigerklärung und Einziehung seines bis 31. März 2017 ausgestellten Jagdscheins sowie der einschlägigen Nebenentscheidungen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Anlass der mit Bescheid des Landratsamtes P. vom 22. Januar 2015 angeordneten Maßnahmen waren zwei rechtskräftige Verurteilungen:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 7. Dezember 2010, rechtskräftig seit 28. Dezember 2010, wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,21‰) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.