OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2015
20 U 188/14
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 ; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 30/14

Widerruf eines VersicherungsvertragsRückabwicklungsverlangen als widersprüchliche Rechtsausübung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 20 U 188/14

DRsp Nr. 2020/14381

Widerruf eines Versicherungsvertrags Rückabwicklungsverlangen als widersprüchliche Rechtsausübung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.09.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 ; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss vom 27.02.2015 Bezug, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden.

2.

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.02.2015 Bezug genommen.

Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 17.03.2015 daran festhält, dass sie nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden sei.