VGH Bayern - Beschluss vom 28.10.2015
11 ZB 15.1618
Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; FZV § 16 Abs. 2 S. 1 und S. 3; FZV § 48 Nr. 15 und Nr. 17; StVG § 24;

Widerruf eines zugeteilten roten Dauerkennzeichens; Sorgfaltspflichten bei der Nutzung dieser Kennzeichen; Befolgung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten; Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte bei Vorliegen besonderer Widerrufsgründe

VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 15.1618

DRsp Nr. 2016/641

Widerruf eines zugeteilten roten Dauerkennzeichens; Sorgfaltspflichten bei der Nutzung dieser Kennzeichen; Befolgung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten; Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte bei Vorliegen besonderer Widerrufsgründe

1. Zahlreiche Verstöße gegen die Aufzeichnungsvorschriften des § 16 Abs. 2 S. 3 und 5 FZV rechtfertigen den Widerruf der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen gemäß Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG. Insbesondere ist eine Führung des Fahrzeugscheinhefts auf losen Blättern nicht ordnungsgemäß.2. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 FZV können rote Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit setzt insbesondere voraus, dass kein Anlass zu der Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden. Darüber hinaus muss gewährleistet erscheinen, dass der Betreffende den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Nutzung der Kennzeichen gerecht wird.3. Bei den Widerrufsgründen des Art. Abs. S. 1 Nr. bis ist der Vertrauensschutz schon eingearbeitet und damit in der Ermessensausübung regelmäßig nicht mehr gesondert einzubeziehen.