OLG Nürnberg - Urteil vom 17.03.1995
6 U 3139/94
Normen:
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 1292
NZV 1996, 71
Vorinstanzen:
LG LG Weiden i. d. OPf. - 1 O 623/94 -,

Widerrufsrecht nach § 1 Nr. 1 HWiG bei Abschluß eines Kaufvertrages über einen Pkw in der Privatwohnung des Kunden

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 6 U 3139/94

DRsp Nr. 1998/11354

Widerrufsrecht nach § 1 Nr. 1 HWiG bei Abschluß eines Kaufvertrages über einen Pkw in der Privatwohnung des Kunden

Wurde der Kaufvertrag über einen Pkw in der Privatwohnung des Kunden abgeschlossen, unterliegt er auch dann dem Widerrufsrecht nach § 1 Nr. 1 HWiG, wenn der Kunde den Verkäufer zuvor zu Vorführzwecken zu sich bestellt hatte.

Normenkette:

HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch sachlich keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung des Vertrages vom 16. März 1994 nicht zu, da der Beklagte diesen Vertrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen hat. Die Klägerin hat nicht beweisen können, daß der Beklagte ihren Vertreter, den Zeugen , zu Vertragsverhandlungen bestellt hat, womit das Widerrufsrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG) entfallen wäre.

1. Der Kaufvertrag vom 16. März 1994 kam aufgrund von Verhandlungen zustande, die im Bereich der Privatwohnung des Beklagten geführt wurden. Es besteht deshalb ein Widerrufsrecht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, von dem der Beklagte mit Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 21. März 1994 Gebrauch gemacht hat. Dies ist im Berufungsverfahren unstreitig.