Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch sachlich keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung des Vertrages vom 16. März 1994 nicht zu, da der Beklagte diesen Vertrag gem. §
1. Der Kaufvertrag vom 16. März 1994 kam aufgrund von Verhandlungen zustande, die im Bereich der Privatwohnung des Beklagten geführt wurden. Es besteht deshalb ein Widerrufsrecht gem. §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|