BGH - Beschluss vom 21.09.2022
IV ZR 300/20
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a;
Fundstellen:
VersR 2022, 1571
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 40/18
OLG Karlsruhe, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 38/18

Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen IV ZR 300/20

DRsp Nr. 2022/16501

Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung muss sich der Versicherungsnehmer nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen. Denn der Kapitalanlagecharakter eines solchen Produkts rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers und insbesondere das europarechtliche Effektivitätsgebot steht dem nicht entgegen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat - vom 3. November 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe