KG - Beschluss vom 25.11.2010
3 Ws (B) 582/10
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen (290 OWi) 3022 PLs 7283/10 (641/10) -

Widersprüchliches Verhalten des Bußgeldrichters im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme

KG, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 582/10 - Aktenzeichen 2 Ss 335/10

DRsp Nr. 2011/10192

Widersprüchliches Verhalten des Bußgeldrichters im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme

Der Bußgeldrichter darf einen auf die Erhebung dieses Beweises gerichteten Beweisantrag nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen, wenn er zuvor zu erkennen gegeben hat, das beantragte Beweismittel (hier: DVD) ausschöpfen zu wollen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. August 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs. 7 und 8, 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250.-Euro verurteilt und nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, das entsprechend § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die zulässig erhobene Rüge, der Antrag auf Abspielen einer DVD sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, dringt durch.