3.1 Allgemeines

Autor: Weingran

3.1.1 Eichung

Eichpflicht

Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte unterliegen der Eichpflicht (§§ 27 ff. des Mess- und Eichgesetzes - MessEG). Ist das Geschwindigkeitsmessgerät nicht geeicht, bleibt das Beweismittel verwertbar, es ist aber ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 - 4 RBs 94/17).

Eichfrist

Gemäß § 34 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgeräts zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Gemäß Anlage 7 (zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV) Nr. 12.1 beträgt die Eichdauer von Geschwindigkeitsmessgeräten davon abweichend ein Jahr. Gemäß § 34 Abs. 1 MessEV ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Gemäß § 34 Abs. 2 MessEV endet - unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist - diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet.

Gemäß § 37 Abs. 2 MessEG endet die Eichfrist vorzeitig, wenn z.B. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt. Ein solcher Eingriff lässt sich nur anhand der sogenannten Lebensakte (siehe dazu Kapitel 6.A.3.1.6.4) nachvollziehen.

Reifenwechsel und Gültigkeit der Eichung