Die Klägerin, eine gewerbliche Autohändlerin, macht Ansprüche aus einer Autohauspolicenversicherung geltend.
I.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des entwendeten Kraftfahrzeugs, den die Klägerin als gewerbliche Händlerin nach dem Kaufpreis, den sie wie ein normaler Kaufinteressent auf dem allgemein verfügbaren Markt für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hätte aufwenden müssen, mit EURO 13.706,70 netto berechnet (Anl. K 4: Verkaufspreis nach Schwacke-Liste, I 31).
Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes nur in Höhe des sogenannten Nettoeinkaufswertes in Höhe von EURO 10.997,71 stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 02.12.2003 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EURO 13.195,41 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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