OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.02.2004
12 U 142/03
Normen:
AKB § 13 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 994
NJW-RR 2004, 759
NZV 2004, 587
OLGReport-Karlsruhe 2004, 151
VersR 2004, 857
zfs 2004, 220
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 254/03

Wiederbeschaffungswert eines entwendeten Vorführwagens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 12 U 142/03

DRsp Nr. 2004/5714

Wiederbeschaffungswert eines entwendeten Vorführwagens

»Wiederbeschaffungswert im Sinne vom § 13 AKB ist bei einem als Vorführwagen zum Verkauf stehenden entwendeten Fahrzeug eines Kraftfahrzeughändlers der Händlereinkaufspreis.«

Normenkette:

AKB § 13 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine gewerbliche Autohändlerin, macht Ansprüche aus einer Autohauspolicenversicherung geltend.

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des entwendeten Kraftfahrzeugs, den die Klägerin als gewerbliche Händlerin nach dem Kaufpreis, den sie wie ein normaler Kaufinteressent auf dem allgemein verfügbaren Markt für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hätte aufwenden müssen, mit EURO 13.706,70 netto berechnet (Anl. K 4: Verkaufspreis nach Schwacke-Liste, I 31).

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes nur in Höhe des sogenannten Nettoeinkaufswertes in Höhe von EURO 10.997,71 stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 02.12.2003 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EURO 13.195,41 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.