KG - Beschluss vom 12.12.2017
3 Ws (B) 302/17 - 162 Ss 149/17
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; StPO § 44; StPO § 45 Abs. 1 S. 1; StPO § 45 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 6109/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im BußgeldverfahrenZurechnung von Verschulden des VerteidigersAnforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Messverfahren ProVida 2000 Modular

KG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 302/17 - 162 Ss 149/17

DRsp Nr. 2018/9179

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren Zurechnung von Verschulden des Verteidigers Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Messverfahren ProVida 2000 Modular

1. Ein Verschulden des Verteidigers hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung wird dem Betroffenen im Bußgeldverfahren nicht zugerechnet. 2. Da es sich bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren ProVida 2000 Modular um ein standardisiertes Messverfahren handelt, können sich die Urteilsfeststellungen im Regelfall auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken.

Auf Antrag des Betroffenen wird ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Juli 2017 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. August 2017 ist gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 4. Juli 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages und seines Rechtsmittels zu tragen

Normenkette: