LG Siegen - Beschluss vom 02.12.2009
10 Qs 115/09
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; StGB § 56f Abs. 2; StPO § 44 S. 1; StPO § 145a Abs. 3; StPO § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
zfs 2010, 289

Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafausetzung zur Bewährung bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Doppelzustellung des Widerrufsbeschlusses an den Verurteilten und Verteidiger; Absehen vom Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aus gesundheitlichen Gründen

LG Siegen, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 10 Qs 115/09

DRsp Nr. 2012/13117

Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafausetzung zur Bewährung bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Doppelzustellung des Widerrufsbeschlusses an den Verurteilten und Verteidiger; Absehen vom Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aus gesundheitlichen Gründen

Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafausetzung zur Bewährung bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Doppelzustellung des Widerrufsbeschlusses an Verurteilten und Verteidiger. Zur Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen werden kann.

Tenor

I.

Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt

II.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Normenkette:

StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; StGB § 56f Abs. 2; StPO § 44 S. 1; StPO § 145a Abs. 3; StPO § 311 Abs. 2;

Gründe

I.