VGH Bayern - Beschluss vom 20.11.2015
11 CE 15.2402
Normen:
ZPO § 123; BGB § 920 Abs. 1; BGB § 920 Abs. 2; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.10.2015

Wiederherstellungsbegehren des Nachbarn bzgl. einer Zufahrt auf dem Grundstück eines Dritten im Wege einer einstweiligen Anordnung; Verpflichtung der amtlichen Straßenverkehrsbehörde zum Erlaß einer Regelung durch Allgemeinverfügung; Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bzgl. des Begehrens auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde

VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 11 CE 15.2402

DRsp Nr. 2016/757

Wiederherstellungsbegehren des Nachbarn bzgl. einer Zufahrt auf dem Grundstück eines Dritten im Wege einer einstweiligen Anordnung; Verpflichtung der amtlichen Straßenverkehrsbehörde zum Erlaß einer Regelung durch Allgemeinverfügung; Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bzgl. des Begehrens auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde

1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten. Diese Befugnis ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet und besteht nur für straßenrechtlich gewidmete oder tatsächlich-öffentliche Wege.2. Darüber hinaus ist die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nur dort zulässig, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Der einzelne kann dabei allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner durch das Straßenverkehrsrecht geschützten Individualinteressen in Betracht kommt.