KG - Beschluss vom 29.11.2016
6 W 112/16
Normen:
BGB § 331 Abs. 1; BGB § 516; VVG § 160 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 191/16

Wirksamkeit der Änderung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Lebensversicherung durch den Erben des Versicherungsnehmers

KG, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 6 W 112/16

DRsp Nr. 2017/8094

Wirksamkeit der Änderung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Lebensversicherung durch den Erben des Versicherungsnehmers

1. Rechtsfolge der Vereinbarung eines Bezugsrechts in einem Lebensversicherungsvertrag ist, dass die von der Versicherungsnehmerin als bezugsberechtigt im Todesfall benannten Personen mit dem Tod der Versicherungsnehmerin das Recht auf die Versicherungsleitung originär erwerben (§ 331 Abs. 1 BGB). 2. Bei Verfügungen unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ist stets zwischen dem Deckungsverhältnis - dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zu Gunsten eines Dritten (§§ 328, 331 BGB), kraft dessen ihm das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde - und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen allein dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.