OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.2017
I-3 Wx 78/17
Normen:
BGB § 352b; BGB § 1922; BGB § 2084; BGB § 2110 Abs. 2; BGB § 2150;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 639
ZEV 2017, 733
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 1039/16

Wirksamkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bezogen auf einen bestimmten in den Nachlass fallenden GegenstandAuslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung und des Gegenstands von Vor- und Nacherbschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 78/17

DRsp Nr. 2017/15735

Wirksamkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge bezogen auf einen bestimmten in den Nachlass fallenden Gegenstand Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung und des Gegenstands von Vor- und Nacherbschaft

1. Eine Vor- und Nacherbfolge bezogen auf einen bestimmten Gegenstand oder eine Gruppe von Gegenständen ist mit dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) unvereinbar, eine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände daher nicht möglich, was auch hinsichtlich der - hier angeordneten - Sondernacherbfolge bezüglich des unbeweglichen Vermögens gilt. 2. Dem Willen des Erblassers, dass der Bedachte frei über das bewegliche Vermögen sollte verfügen können, während er hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens die Stellung eines von den Beschränkungen des Gesetzes befreiten Vorerben erhalten sollte, kann durch Auslegung dahin Geltung verschafft werden, dass insgesamt eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden, der Bedachte das bewegliche Vermögen aber im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten sollte.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 20. September 2016 - notarielle Urkunde UR-Nr. ..... für 2016 des Notars A in Stadt 1 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 352b; BGB § 1922; BGB § 2084; BGB § 2110 Abs. 2; BGB § 2150;

Gründe

I.