I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den für den 23.10. 2019 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
A. betreffend den Feststellungsantrag zu 3) - die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. X - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und
B. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
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