OLG Dresden - Urteil vom 08.03.2022
4 U 1882/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2839/20

Wirksamkeit der Prämienanpassung in einer privaten KrankenversicherungWert eines Feststellungsantrags wegen Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus zu Unrecht einbehaltener PrämienEinrede der Verjährung gegenüber einem Rückzahlungsverlangen

OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1882/21

DRsp Nr. 2022/4775

Wirksamkeit der Prämienanpassung in einer privaten Krankenversicherung Wert eines Feststellungsantrags wegen Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus zu Unrecht einbehaltener Prämien Einrede der Verjährung gegenüber einem Rückzahlungsverlangen

In einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Prämienerhöhung in der Privaten Krankenversicherung ist der Wert eines Feststellungsantrags wegen Herausgabe der aus den zu Unrecht einbehaltenen Prämien gezogenen Nutzungen mit 1% des Gegenstandswertes der Leistungs- und der übrigen Feststellungsanträge zu bemessen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2021 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen privaten Krankenversicherung - Versicherungsschein-Nummer 0000000000 - nicht wirksam geworden sind:

a)

im Tarif E... die Erhöhung zum 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 um 48,77 €

b) im Tarif Z...... die Erhöhung zum 01. Januar 2016 bis zum 30. April 2021 um 16,55 €

und die Klägerin nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.

2.