OLG Köln - Urteil vom 02.09.2022
20 U 266/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 280; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 17/21

Wirksamkeit der Prämienerhöhung in einer privaten KrankenversicherungRückforderung gezahlter BeiträgeMitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie ohne Angabe eines SchwellenwertesGeltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

OLG Köln, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 20 U 266/21

DRsp Nr. 2022/14205

Wirksamkeit der Prämienerhöhung in einer privaten Krankenversicherung Rückforderung gezahlter Beiträge Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie ohne Angabe eines Schwellenwertes Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

Bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG ist die Angabe des Schwellenwerts selbst oder eine Angabe zur Höhe der Überschreitung nicht erforderlich. Dem Versicherungsnehmer muss in der Mitteilung aber verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die konkret in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat.