OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2018
24 U 103/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 3; StGB § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 30/17

Wirksamkeit der Regelung zur unverzüglichen Verständigung der Polizei durch einen Mieter; Zahlungsanspruch eines Vermieters aufgrund der Beschädigungen des Mietfahrzeugs bei Rückgabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 24 U 103/17

DRsp Nr. 2025/13959

Wirksamkeit der Regelung zur unverzüglichen Verständigung der Polizei durch einen Mieter; Zahlungsanspruch eines Vermieters aufgrund der Beschädigungen des Mietfahrzeugs bei Rückgabe

1. Wenn die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, wird der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. 2. Für die fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung genügt bereits die Feststellung, dass auch die Beachtung der Obliegenheit keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.05.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlussverfahren zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 3; StGB § 142 Abs. 1;

Gründe

I.