OLG Celle - Urteil vom 25.03.2022
3 U 130/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 969
ZIP 2022, 1260
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 349/20

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten WillenserklärungUnvollständige WiderrufsbelehrungWeiternutzung eines finanzierten Fahrzeugs nach WiderrufVerwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

OLG Celle, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 3 U 130/21

DRsp Nr. 2022/5675

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Unvollständige Widerrufsbelehrung Weiternutzung eines finanzierten Fahrzeugs nach Widerruf Verwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

1. Die unzureichende Information über gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB in den verbundenen Darlehensvertrag aufzunehmende Pflichtangaben führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. 2. In Fällen, in denen der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Widerruf nicht an den Darlehensgeber zurückgibt, sondern es weiter nutzt, aber gleichzeitig seine Pflicht zur Leistung von Wertersatz dem Grunde nach anerkennt, kommt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht in Betracht. 3. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensgeber vor Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4, § 357 Abs. 4 BGB sowohl hinsichtlich der vor als auch hinsichtlich der nach Widerruf durch den Darlehensnehmer erbrachten Zahlungen zu.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juni 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: