OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.02.2015
3 U 149/13
Normen:
VVG (a.F.) § 5a;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 458/12

Wirksamkeit einer auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckten Widerspruchsbelehrung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 3 U 149/13

DRsp Nr. 2015/3689

Wirksamkeit einer auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckten Widerspruchsbelehrung

Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheines befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG (a.F.) § 5a;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund eines Widerspruchs, den die Beklagte für unwirksam hält.