OLG Dresden - Beschluss vom 23.08.2022
4 U 337/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1432/21

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten KrankenversicherungMitteilung der veränderten RechnungsgrundlageÜberschreitung eines SchwellenwertesAbwehrinteresse eines Versicherers gegen die Verurteilung zur (erneuten) Übersendung von Versicherungsscheinen und Erhöhungsmitteilungen

OLG Dresden, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 337/22

DRsp Nr. 2022/14302

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten Krankenversicherung Mitteilung der veränderten Rechnungsgrundlage Überschreitung eines Schwellenwertes Abwehrinteresse eines Versicherers gegen die Verurteilung zur (erneuten) Übersendung von Versicherungsscheinen und Erhöhungsmitteilungen

Das Abwehrinteresse des Versicherers gegen die Verurteilung zur (erneuten) Übersendung von Versicherungsscheinen und Erhöhungsmitteilungen kann pauschal mit 200 € bemessen werden.

1. Die Beklagte ist ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 3 O 1432/21, vom 13.01.2022 wegen Rücknahme verlustig, § 516 Abs. 3 ZPO.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

4. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 4.966,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.