OLG Dresden - Beschluss vom 12.10.2022
4 U 405/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2023, 741
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1582/21

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten KrankenversicherungVoraussetzungen einer DivergenzUnterschiedliche Würdigung eines Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht

OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 405/22

DRsp Nr. 2022/16121

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten Krankenversicherung Voraussetzungen einer Divergenz Unterschiedliche Würdigung eines Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht

Eine Divergenz, die die Zulassung der Revision erfordert und einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss entgegensteht, erfordert die Abweichung zu dem von einem anderen Obergericht aufgestellten Rechtssatz. Bei einer unterschiedlichen Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht liegt sie hingegen nicht vor; hierzu zählt auch die Frage, ob eine bestimmte Formulierung in den Beitragserhöhungsschreiben eines Krankenversicherers den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 EUR und der des landgerichtlichen Verfahrens auf bis zu 12.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.