OLG Bamberg - Urteil vom 11.03.2015
3 OLG 8 Ss 16/15
Normen:
StGB § 56 Abs. 1 S. 2; StPO § 353; StPO § 354 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2015, 273
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 11.12.2014

Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den RechtsfolgenausspruchBeurteilung der Wirksamkeit einer ausschließlich auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Berufung

OLG Bamberg, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 3 OLG 8 Ss 16/15

DRsp Nr. 2015/6396

Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch Beurteilung der Wirksamkeit einer ausschließlich auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Berufung

1. Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die erstinstanzlichen Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung enthalten. Dies ist nicht der Fall, wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht oder nur unzureichend erkennen lassen. Denn zum Schuldspruch zählen nicht nur diejenigen Tatsachen, durch die die gesetzlichen Merkmale des dem Angeklagten zur Last gelegten Straftatbestandes verwirklicht werden, sondern auch Tatumstände, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat von Bedeutung zu sein, weshalb auch diese - das geschichtliche Tatgeschehen näher beschreibenden -Umstände an der durch die Beschränkung bewirkten Bindungswirkung teilhaben (Anschluss an BGHSt 33, 59; BayObLGSt 1994, 98/100 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = OLGSt StPO § 318, Nr. 20 = BA 50 [2013], 88. = VerkMitt 2013, Nr. 36 = zfs 2013, [Trunkenheit im Verkehr]; OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2013 - = 2013, = OLGSt § Nr. 10 = StRR 2014, 226 = VRR 2013, 429 [Fahren ohne Fahrerlaubnis] und OLG Bamberg, Beschluss vom 25.11.2013 - = OLGSt § Nr. 136 [Beleidigung]).