LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2023
7 Sa 75/23
Normen:
BGB § 622; BGB § 305c;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1412/21

Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate eines befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 75/23

DRsp Nr. 2024/5614

Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Der zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. und ver.di geschlossene Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer vom 16.08.2010 ist so auszulegen, dass jedenfalls auch für die Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse, deren ordentliche Kündbarkeit einzelvertraglich vereinbart ist, nach Ablauf der Probezeit des § 4 Abs. 1 MTV die in § 24 Abs. 1 MTV vorgesehenen Kündigungsfristen gelten.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.11.2022, Az.: 1 Ca 1412/21, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622; BGB § 305c;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 11.11.2021, ausgesprochen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, sowie für den Fall des teilweisen oder vollständigen Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag über Annahmevergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.

1. 2. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) 1. 2. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j)