OLG Dresden - Urteil vom 28.06.2022
4 U 212/22
Normen:
AVB § 8b; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1701/21

Wirksamkeit einer Prämienerhöhung in einer privaten KrankenversicherungEinrede der VerjährungBegründungsanforderungen an eine Prämienerhöhung

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 212/22

DRsp Nr. 2022/11210

Wirksamkeit einer Prämienerhöhung in einer privaten Krankenversicherung Einrede der Verjährung Begründungsanforderungen an eine Prämienerhöhung

Die Frage, welche Begründungsanforderungen eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung erfüllen muss, führte auch vor der Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.11.2020 (IV ZR 294/19) nicht zu einer zweifelhaften und unsicheren Rechtslage, die bei Rechtsunkenntnis geeignet war, den Versicherungsbeginn hinauszuschieben. Ein Versicherungsnehmer, der diese Entscheidung abgewartet und erst danach Klage auf Rückzahlung von Krankenversicherungsprämien erhoben hat, kann sich daher nicht darauf berufen, eine vorherige Klageerhebung sei ihm unzumutbar gewesen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.12.2021 - 3 O 1701/21 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 19.908,45 € festgesetzt.

Normenkette:

AVB § 8b; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.