OLG Dresden - Beschluss vom 23.08.2022
4 U 1176/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1507/21

Wirksamkeit einer Prämienerhöhung in einer privaten KrankenversicherungRückforderung gezahlter PrämienGesetzliche Formerfordernisse für ein Erhöhungsverlangen

OLG Dresden, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 1176/22

DRsp Nr. 2022/14299

Wirksamkeit einer Prämienerhöhung in einer privaten Krankenversicherung Rückforderung gezahlter Prämien Gesetzliche Formerfordernisse für ein Erhöhungsverlangen

1. Die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, ist unter Auslegung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten zu beantworten. Das die der Erhöhung zugrunde liegende Prüfung sich auf den konkret in Rede stehenden Tarif bezieht, kann regelmäßig angenommen werden, wenn ein Informationsblatt darauf verweist, dass "jedes Jahr ... die Beiträge" geprüft werden und der Versicherungsschein die Erhöhung in einem konkreten Tarif ausweist. 2. Die ausdrückliche Nennung des Wortes "Leistungsausgaben" ist zur Benennung des auslösenden Faktors nicht erforderlich. 3. Wenn sich aus einer unwirksamen Beitragserhöhung in der Vergangenheit wegen der Überholung durch eine wirksame Erhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Zahlungsansprüche mehr herleiten lassen, besteht insofern auch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.