OLG Hamm - Urteil vom 20.11.2017
8 U 16/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 88/16

Wirksamkeit einer Wiederholungskündigung

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 8 U 16/17

DRsp Nr. 2018/64

Wirksamkeit einer Wiederholungskündigung

Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer im Urkundenprozess erhobenen Klage, mit der ein ehemaliger Sparkassenvorstand Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag mit der Sparkasse für einen Zeitraum geltend macht, in dem die Sparkasse die Annahme seiner Dienstleistungen verweigert hat. Insbesondere: zur Frage einer unzulässigen Wiederholungskündigung und der Anrechnung anderweitiger Verdienste aus dem Zurverfügungstellen eines privat nutzbaren Kraftfahrzeugs.

1. Eine Kündigung kann nicht auf solche Gründe gestützt werden, die der Dienstberechtigte schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in einem früheren Klageverfahren mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. 2. Der Dienstverpflichtete muss sich auf seinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung dasjenige anrechnen lassen, was er in seinem aktuellen Dienstverhältnis verdient. Dazu gehört auch der geldwerte Vorteil eines privat nutzbaren Dienstwagens.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2016 verkündete Urkunden-Vorbehaltsurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (15 O 88/16) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: