OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2017
20 U 10/17
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RB-KK 2009 § 1 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
r+s 2017, 359
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 50/16

Wirksamkeit einer zahnärztlichen Honorarforderung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 20 U 10/17

DRsp Nr. 2017/7809

Wirksamkeit einer zahnärztlichen Honorarforderung

Die Abrede des behandelnden Zahnarztes mit einem von ihm behandelten Berufskollegen, auf die Bezahlung des Teils der Rechnung zu verzichten, den die private Krankenversicherung des Patienten nicht erstattet, wenn dieser sich seinerseits dazu bereit erklärt, den behandelnden Zahnarzt notfallmäßig zu vertreten oder zu entsprechenden Bedingungen bei ihm oder einem Berufskollegen Behandlungen durchzuführen, führt nicht zur Annahme eines Scheingeschäfts. Die private Krankenversicherung des behandelten Patienten ist daher zur Begleichung der Rechnung verpflichtet, da es sich um Aufwendungen für eine Heilbehandlung i.S. von § 1 Abs. 1 lit. a RB-KK 2009 handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RB-KK 2009 § 1 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von ihr ausgezahlter Krankenversicherungsleistungen in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.